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AGB Stand. 01.01.2019



1. Arbeitnehmerüberlassung


Die Firma TZ-Direkt Personalleasing, vertreten durch den Inhaber, Herr Carsten Tischer, ist im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verliehen durch das Landesarbeitsamt Nürnberg nach Artikel 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

•Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Einweisung in die jeweiligen Sicherheitsbestimmungen des Betriebes und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.

•Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken.

•Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, oder setzt er sie nicht fort, ist die Firma TZ-Direkt bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird die Firma TZ-Direkt von der Überlassungsverpflichtung frei.

•Der Entleiher stellt den witterungsunabhängigen Arbeitsplatz sicher. Bei Schlechtwetter ist eine fristlose Vertragskündigung nicht möglich.

•Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber der Firma TZ-Direkt vertraglich zu Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet.

•Die Leiharbeitnehmer der Firma TZ-Direkt werden dem Entleiher wöchentlich, zum Monatsende und zum Einsatzende einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen.

•Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der Firma TZ-Direkt ausgesprochen wird. Sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.

•Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat richtet sich aus schließlich nach den in diesen Vertrag getroffenen Vereinbarungen, unabhängig von der Vereinbarung zwischen der Firma TZ-Direkt und dem Leiharbeitnehmer.

•Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 6.00 Uhr und 6.00 Uhr des darauffolgenden Werktages geleistete Arbeit. Mehrarbeit sind die über 7 Stunden hinaus geleisteten Stunden, soweit es sich nicht um Vorarbeit handelt.

•Wird innerhalb einer Arbeitswoche an weniger als 5 Tagen gearbeitet oder befindet sich in der Arbeitswoche ein gesetzlicher Feiertag, wird die Überstundenberechnung auf Tagesbasis umgestellt. Es gilt dann ab 8 Std. 25% und ab 9 Std. 50%.

•Beim Zusammentreffen der Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen.

•Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen und er die Firma TZ-Direkt während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm die Firma TZ-Direkt im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.

•Die Haftung der Firma TZ-Direkt für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen; desgleichen haftet die Firma TZ-Direkt nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers.

•Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- und Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Die Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt.

•Der Entleiher kann gegen die Firma TZ-Direkt keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.

•Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen die Firma TZ-Direkt und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, die Firma TZ-Direkt und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.

•Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen.

•Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist eine etwaige Haftung derFirma TZ-Direkt auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadensersatz, beschränkt.

•Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnungen der TZ-Direkt in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an dessen Bonität, so ist die Fa.Tz-Direkt berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und die Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen.




2. Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung


Wenn der Entleiher innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter der Fa. TZ-Direkt ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2 ortsüblichen Bruttomonatsgehältern des Mitarbeiters an die Fa. TZ-Direkt zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Entleihers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages, mündlich oder schriftlich, wird die oben genannte Vergütung fällig. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor oder nach Arbeitsantritt beendet wird.




3. Personalvermittlung


Der Auftraggeber hat das Recht, seinen Vermittlungsauftrag zurückzunehmen. Wenn kein von der Fa. TZ-Direkt vorgeschlagener Bewerber vom Auftraggeber eingestellt wird, sind in diesem Fall nur das Bearbeitungshonorar und tatsächlich entstandene Kosten für vereinbarte Sonderleistungen zu bezahlen.

•Sollte die Firma TZ-Direkt trotz intensiver Bemühungen nicht in der Lage sein, innerhalb von 3 Monaten einen geeigneten Bewerber vorzuschlagen, kann die Firma TZ-Direkt den Vermittlungsauftrag kündigen und wird somit von der Vermittlungspflicht frei.

•Die Firma TZ-Direkt haftet nicht für die aus unwahren Angaben des Bewerbers entstehenden Folgen.

•Der Auftraggeber verpflichtet sich, die dem Bewerber durch das Vorstellungsgespräch entstandenen Fahrtkosten in Höhe des bei der Deutschen Bahn AG geltenden Tarifes zu erstatten.

•Mit Abschluss des Arbeitsvertrages, mündlich oder schriftlich, wird die vereinbarte Vergütung fällig. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor oder nach Arbeitsantritt beendet wird.

•Für jeden Bewerber, der innerhalb von 6 Monaten nach der Vorstellung durch die Firma TZ-Direkt beim Auftraggeber oder einem verbundenem Unternehmen eingestellt wird, hat die Firma TZ-Direkt Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.




4. Allgemeine Bedingungen


Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Wochenende gekündigt werden.

•Die Firma TZ-Direkt weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV -mässig erfasst und nur an gesetzlich Auskunftsberechtigte weitergegeben werden dürfen.

•Rechnungen von der Firma TZ-Direkt sind nach Rechnungszustellung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Einwendungen müssen spätestens innerhalb 4 Wochen ab dem Rechnungsdatum schriftlich bei der Fa. TZ_Direkt eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche bleiben bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf unberührt.

•Gerät der Entleiher in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt davon unbenommen.

•Der Entleiher/Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber der Firma TZ-Direkt aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch schriftlich anerkannt oder rechtmässig festgestellt ist.

•Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma TZ-Direkt.

•Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.

•Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Entleihern bzw. Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, Bamberg vereinbart.